INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG
ED/2018/1: EFRAG lehnt Anpassungen an IAS 8 betreffend freiwilliger Änderung von Rechnungslegungsmethoden ab
Das IASB schlägt mit ED/2018/1 Änderung von Rechnungslegungsmethoden Anpassungen an IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler vor. Kern des Entwurfs ist die Gewährung von Erleichterungen in Bezug auf die rückwirkende Anwendung freiwilliger Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in Folge von Agenda-Entscheidungen des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC). Mit Stellungnahme vom 23. August 2018 hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) nun die geplanten Anpassungen des IASB durch ED/2018/1 endgültig abgelehnt.

Hintergrund

Die IFRS lassen lediglich in zwei Ausnahmefällen eine Durchbrechung des Stetigkeitsprinzips durch eine Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu:
  1. Die Methodenänderung wird durch einen IFRS-Standard induziert oder
  2. die Änderung führt zu einer Verbesserung der Entscheidungsnützlichkeit beim Rechnungslegungsadressaten.
Unabhängig vom Anlass der Änderung schreibt IAS 8.22 bisweilen grundsätzlich eine retrospektive Anpassung der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vor. Vorjahreszahlen sind demnach so anzupassen, als hätte die neue Rechnungslegungsmethode bereits von Anfang an Anwendung gefunden. Lediglich bei fehlender Praktikabilität – also bei Undurchführbarkeit der Ermittlung der periodenspezifischen Effekte oder der kumulierten Auswirkung der Änderungen – sieht IAS 8 unter Auflage hoher Hürden von einer vollumfänglichen retrospektiven Anwendung ab.

Kernpunkte des ED/2018/1

Mit dem Ziel der Stärkung des im Rahmenkonzept verankerten Kosten/Nutzen-Postulats schlägt ED/2018/1 eine Befreiung von der Pflicht zur retrospektiven Umsetzung bei der Änderung von Rechnungslegungsmethoden vor; beschränkt diese jedoch ausschließlich auf freiwillige Methodenänderungen in Folge von Agenda-Entscheidungen des IFRS IC. Agenda-Entscheidungen (rejection notices) dienen im Wesentlichen der Erläuterung der Nichtaufnahme von Rechnungslegungsfragen auf die Agenda des IFRS IC. Für den Bilanzierenden entfalten diese keine unmittelbare Bindungswirkung. Dennoch halten Agenda-Entscheidungen aufgrund regelmäßig thematisierter Auslegungsfragen zur Rechnungslegung Hilfestellungen für die Abbildung komplexer und teils interpretationswürdiger Sachverhalte bereit. Entschließt sich der IFRS-Anwender aufgrund einer Agenda-Entscheidung eine angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethode zu ändern, sollen nach ED/2018/1 Kosten-Nutzen-Abwägungen bei der bilanziellen Abbildung der Methodenänderung berücksichtigt werden. Eine retrospektive Anpassung der Vergleichsinformationen kann unterbleiben, sofern die beim Anwender anfallenden Kosten für die rückwirkende Anpassung den hieraus erwachsenden Informationsnutzen auf Seiten des Berichtsadressaten übersteigen.

Kritik der EFRAG

In ihrer Funktion als beratendes Gremium der EU-Kommission hat die EFRAG den Änderungsentwurf ED/2018/1 am 23. August 2018 final abgelehnt. Ihre Entscheidung begründet die EFRAG im Wesentlichen mit der Beschränkung des Anwendungsbereichs der geplanten Anpassungen auf einen reinen Spezialfall. Die im Änderungsentwurf thematisierte Rückwirkungsproblematik betrifft sämtliche freiwilligen Methodenänderungen, wonach die Gewährung grundsätzlicher Erleichterungen zu erwägen ist. Schließlich sieht die EFRAG immanente Schwächen bei der Bezifferung des Nutzens aus Sicht des Rechnungslegungsadressaten durch eine rückwirkende Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode.

Fazit

Mit den Vorschlägen in ED/2018/1 intendiert das IASB den anwenderseitigen Aufwand bei der Änderung von Rechnungslegungsmethoden zu minimieren und somit die Umsetzung von Methodenänderungen zu incentivieren. Hierbei steht die Stärkung des Kriteriums der Entscheidungsnützlichkeit unter Wahrung des Kosten/Nutzen-Postulats im Fokus der geplanten Anpassungen. Die Einführung von Erleichterungen im Zusammenhang mit Methodenänderungen ist dem Grunde nach begrüßenswert; der Einwand der EFRAG in Bezug auf die Umsetzung der Ausnahmen ist allerdings nachvollziehbar. Abzuwarten bleibt, wie das IASB auf die Kritikpunkte der EFRAG reagieren wird. Die seit Juni 2017 geführte Diskussion zur Anpassung von IAS 8 betreffend die Änderung von Rechnungslegungsmethoden geht damit in die nächste Runde.
 
Der Autor
Florian Kaiser M.Sc.
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsassistent, Bonn
florian.kaiser@fgs.de
T 0228/95 94-0
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