Entlastung des Non-Profit-Sektors durch Steuersatzsenkung
Die Bundesregierung plant eine Senkung der Umsatzsteuersätze von 19% auf 16% bzw. 7% auf 5%, die jedoch nur im zweiten Halbjahr 2020 gelten soll. Danach gelten wieder die bisherigen Steuersätze (vgl. unseren Blog-Beitrag vom 4. Juni 2020).

Auswirkungen im Non-Profit-Sektor
Die erhebliche Steuersatzsenkung betrifft bei gemeinnützigen und öffentlichen Körperschaften sowie Berufsverbänden vornehmlich die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, also die Eingangsseite. Denn Non-Profit-Einrichtungen haben oftmals keine oder nur eine eingeschränkte Vorsteuerabzugsmöglichkeit. Die Steuersatzsenkung wirkt sich somit grundsätzlich als Kostenentlastung aus.

Soweit die Einrichtungen selbst umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen erbringen, wirkt sich die Steuersatzsenkung insoweit aus, als dass der Vorteil weitergegeben werden kann, z.B. um die von der Corona-Krise betroffenen Leistungsempfänger zu entlasten. Wo dies nicht erforderlich ist, kann die Steuersatzsenkung auch dazu genutzt werden, die Non-Profit-Einrichtung wirtschaftlich zu stützen.

Angesichts der kurzfristigen Umsetzung – es sind weniger als vier Wochen bis zum 1. Juli 2020 – gibt es noch eine dritte Ebene, die nicht außer Acht gelassen werden darf: Die Umstellung der internen Prozesse. So vorteilhaft die Steuersatzsenkung sein kann, es droht eine Überforderung der ohnehin schon von der Corona-Kriste beeinträchtigten Organisationen.

Beschaffungsseite
Der Non-Profit-Sektor profitiert von der Steuersatzsenkung nicht ohne weiteres:

Es sind nur Leistungen begünstigt, die im zweiten Halbjahr erbracht werden. Allein die Bestellung oder die Anzahlung von Leistungen in diesem zeitraum reicht nicht aus. Insbesondere bei größeren Anschaffungen (z.B. Immobilien, größere Betriebsvorrichtungen, Fahrzeuge) oder der laufenden Bevorratung (z.B. Vorräte, Betriebsstoffe, Lizenzen) erscheint es günstig, den Leistungszeitpunkt in das halbe Jahr der Begünstigung zu legen, d.h. im Juni 2020 geplante Anschaffungen schnell noch in den Juli 2020 zu legen und im Dezember 2020 mit Blick auf 2021 und die dann wieder geltenden 19% Anschaffungen vorzuziehen.

Ob die Steuersatzsenkung bei den betroffenen Einrichtung auch wirtschaftlich ankommt, hängt sodann von der zivilrechtlichen Vertragssituation ab: Bei Nettopreisabreden profitieren die Einrichtungen grundsätzlich automatisch. Bei Bruttopreisabreden kann es passieren, dass der Leistende den Steuervorteil einstreicht. Über eine zivilrechtliche Sonderreglung (§ 29 UStG) kann jedoch der Leistungsempfänger beanspruchen, dass der Steuervorteil weitergegeben wird.

Ausgangsleistungsseite
Die gleichen Grundsätze gelten sinngemäß auf der Seite der Ausgangsleistungen. Auch hier dürfte es sinnvoll sein, den Leistungszeitpunkt nach Möglichkeit in dass zweite Halbjahr 2020 zu verlegen. Zudem ist zu prüfen, ob die Vorteile aus der Steuersatzsenkung weitergegeben werden müssen oder dies nur eine Möglichkeit ist.

Umstellung der internen Abläufe
Unabhängig davon, ob die Mehrsteuersenkung zu wirtschaftlichen Vorteilen führt, ein Nachteil ist gewiss: Sämtliche Steuerpflichtigen in Deutschland müssen innerhalb kürzester Zeit ihre internen Abläufe umstellen, um die Steuersatzsenkung zutreffend abzubilden, nur um ein halbes Jahr später alles wieder zurückzudrehen. Dies geht von den bereits erwähnten vertragsrechtlichen Fragen über die Umstellung von Dauerrechnungen (z.B. in Mietverträgen), die Anpassung von Rechnungsformularen bis hin zu Steuerkennzeichen und geänderten (Produkt-)Stammdaten. Auch schlichte Anzahlungen bereiten große Probleme, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Rückänderung zu den 19% ab 1. Januar 2021. Die Umstellung fällt in eine Phase, in der die Steuerpflichtigen durch Home Office und vermehrte Krankheitsfälle ohnehin organisatorisch geschwächt sind. Hinzu kommt, dass die (verbraucherferneren) Wirtschaftsverbände die Steuersatzsenkung angreifen und noch nicht einmal sicher ist, ob und wann sie letztlich kommt – immerhin liegt seit Montag Abend ein Gesetzesentwurf vor.

Bei Steuersatzänderungen in der Vergangenheit gab es regelmäßig Verwaltungsanweisungen mit Vereinfachungsregelungen. Es ist noch nicht absehbar, ob für die aktuelle Änderung ebenfalls ein BMF-Schreiben veröffentlicht wird.

Fazit
Die Steuersatzänderng bringt zwar einige erhebliche Vorteile für den Non-Profit-Sektor. Diese haben aber ihren Preis, da die gleich zweimalige Umstellung der internen Abläufe innerhalb kürzester Zeit eine erhebliche Belastung mit Verwaltungsaufwand mit sich bringt und die Non-Profit-Einrichtungen gestalterisch sicherstellen müssen, auch wirklich von der Steuersatzsenkung zu profitieren.
 
Der Autor
Dr. Andreas Erdbrügger
RA, StB, Berlin/Hamburg
andreas.erdbruegger@fgs.de
T 030/21 00 20-111

 
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