Mit hartem Brexit drohen Einfuhrabgaben

19.10.2018

Im März diesen Jahres einigten sich die Europäische Union und Großbritannien grundsätzlich auf eine zweijährige Übergangsphase für den Brexit. Voraussetzung dafür ist, dass noch vor dem 29. März 2019 ein umfassendes Austrittsabkommen ratifiziert wird. In einigen strittigen Punkten fehlt es aber weiterhin an Konsens. Das betrifft vor allem die Ausgestaltung der Grenze zwischen Irland und Nordirland. Das EU-Gipfeltreffen in Brüssel am 17. und 18. Oktober 2018 hat keine Einigung gebracht. Ein harter Brexit ohne Übergangsregelung ist daher derzeit nicht unwahrscheinlich.

 

Unabhängig von der Ausgestaltung der zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien, wird der Brexit zu gravierenden Auswirkungen insbesondere auf den gegenseitigen Warenverkehr führen.

Wichtige Änderungen im Zollrecht nach dem Brexit

Ab dem 30. März 2019, spätestens jedoch nach Ablauf einer möglichen Übergangsphase bis Ende 2020, finden die Regelungen des Unionzollkodexes (UZK) auf den Warenverkehr zwischen der EU und Großbritannien Anwendung. Das zollrechtliche Ein- und Ausfuhrverfahren unterliegt strengen Formalitäten, die die Wirtschaftsbeteiligten erfüllen müssen. In seiner Grundform sind im Ein- und Ausfuhrverfahren einige Schritte zu berücksichtigen. Erstrebenswert in diesem Zusammenhang sind daher zollrechtliche Vereinfachungen. Die Überführung in ein Zollverfahren durch Anschreibung in der Buchführung oder der Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) führen zu Kosten- und Zeitersparnissen. Solche sind aber natürlich an gewisse Voraussetzungen gebunden und bedürfen der Genehmigung durch die Zollbehörden.

 

Für eine reibungslose Abfertigung der Ware ist vor allem ihre genaue Klassifizierung notwendig. Die richtige Einreihung der Ware in den Gemeinsamen Zolltarif hat eine solch hohe Bedeutung, da sich aus der Zolltarifnummer der anzuwendende Zollsatz und die handelspolitischen Maßnahmen sowie Genehmigungs- und Lizenzpflichten ergeben. Dazu bedarf es einer genauen Warenbeschreibung. Unternehmen sind gut beraten, sich schon einmal einen Überblick über ihren Warenkreis zu verschaffen. Eine fehlerhaft ermittelte Zolltarifnummer kann zu einem zu gering angesetzten Zollsatz und somit zu einer Verkürzung der Steuer führen. Verstöße gegen Genehmigungspflichten im Außenwirtschaftsrecht führen schnell zu Straf- oder Bußgeldverfahren.

 

Bei Einfuhr von Waren aus Großbritannien in den Wirtschaftskreislauf der EU, fallen nach einem harten Brexit Einfuhrabgaben an. Einfuhrabgaben sind neben Zoll und Verbrauchsteuern auch die Einfuhrumsatzsteuer. Umso wichtiger ist es für Unternehmen, sich einen Überblick über zollrechtliche Verfahren zu verschaffen. So kann der Zeitpunkt und der Ort der Abgabenerhebung durch ein Zolllager- oder Versandverfahren verschoben werden. Im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung kann beispielsweise Messegut ohne Erhebung von Einfuhrabgaben ein- und ausgeführt werden. Hierfür bedarf es jedoch regelmäßig Genehmigungen durch den Zoll.

 

Eine wichtige Frage für Unternehmen ist auch, wie mit derzeitigen Lagerbeständen in Großbritannien umzugehen ist. Die Waren haben derzeit zwar noch den Status einer Unionsware. Sollten sie nach dem Brexit in die EU eingeführt werden, könnten hierfür Einfuhrabgaben anfallen. Zwar gibt es die Möglichkeit des UZKs solche Waren als sog. Rückwaren zollfrei wieder einzuführen. Nach dem Wortlaut der Regelung müsste dafür aber eine vorherige Einfuhr in ein Drittland vorliegen. Eine enge Auslegung des Wortlauts scheitert jedoch an dieser Voraussetzung.

Auswirkungen des Brexit auf das Präferenzrecht

Noch nicht abzusehen ist, welche Auswirkungen sich durch den Brexit für das Präferenzrecht ergeben. Durch bilateral geschlossene Abkommen können bestimmte Waren in einen Vertragsland zollvergünstigt eingeführt werden. Das setzt den präferenziellen Ursprung in der entsprechenden Vertragspartei voraus. Zur Begründung des präferenziellen Ursprungs darf regelmäßig nur ein bestimmter Anteil an Vormaterialien aus Drittländern verwendet werden. Faktisch gelten Waren aus Großbritannien nach dem Brexit als Drittlandsware. Verwendete Materialen aus Großbritannien sind folglich Vormaterialien ohne Ursprung. Das kann sich negativ auf die Ursprungsbegründung auswirken.

 

Unsicherheit besteht weiterhin, ob Präferenznachweise aus Großbritannien - wie der sog. Lieferantenerklärung - nach dem harten Brexit ihre Gültigkeit verlieren. Ebenso stellt sich die Frage, wie sich das Präferenzrecht nach dem Brexit in Großbritannien gestaltet. Denn die jeweiligen Präferenzabkommen sind zwischen EU und den Vertragspartnern geschlossen. Demnach scheidet Großbritannien nach dem Brexit aus den Abkommen aus.

 

Unternehmen, die Handel mit Großbritannien betreiben, sind gut daran gelegen, sich auf ein Worst-Case-Szenario vorzubereiten. Eingehende Kenntnisse des EU-Zollrechts sind Voraussetzung für eine reibungslose Umstellung und Anpassung der Lieferkette.