IM BLICKPUNKT
Befreiende Offenlegung nach §§ 264 Abs. 3 und 264b HGB durch einen Konzernabschluss nach PublG
Nur ungern machen Unternehmen Details zu ihrer Vermögens- und Finanzlage, insbesondere jedoch zur Ertragslage öffentlich. Neben Mitarbeitern, Lieferanten und Kunden hegen natürlich Konkurrenten ein großes Interesse an diesen Informationen. Daher ist die jährliche Offenlegung der Geschäftszahlen auf einer öffentlich zugänglichen Rechercheplattform, dem elektronischen Bundesanzeiger, eine unangenehme gesetzliche Verpflichtung und führt mitunter zu kreativen Vermeidungsstrategien. Eine dieser Strategien wurde am 7. und 8. Juni 2018 in der 252. Sitzung des Hauptfachausschusses des IDW diskutiert und soll im Folgenden dargestellt werden.

Befreiende Offenlegung nach § 264 Abs. 3 und § 264b HGB

Grundsätzlich sind Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften nahezu vollumfänglich offenzulegen (§ 325 HGB). Unter den Voraussetzungen des (§ 264b HGB i. V. m.) § 264 Abs. 3 HGB können jedoch in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogene Tochterunternehmen auf die Offenlegung des Einzelabschlusses verzichten. Neben verschiedenen formellen Voraussetzungen ist insbesondere die Offenlegung des entsprechenden Konzernabschlusses ein zwingendes Erfordernis (§ 264 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 lit. c) HGB). Ein nach den §§ 290ff. HGB aufgestellter Konzernabschluss beinhaltet jedoch eine Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, sodass weiterhin die Ertragslage offenzulegen ist.

Konzernabschluss nach PublG

Neben den Regelungen der §§ 290ff. HGB kann sich eine Pflicht zur Konzernrechnungslegung aus dem Publizitätsgesetz (PublG) ergeben. Gem. § 11 Abs. 1 PublG hat bei nachhaltiger Überschreitung der dortigen Schwellenwerte ein inländisches Mutterunternehmen, das beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann, einen Konzernabschluss zu erstellen und gem. § 15 PublG auch offenzulegen. Im Gegensatz zum Konzernabschluss nach HGB ist eine Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung nach PublG zwar zu erstellen, muss gem. § 13 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 S. 3 PublG jedoch nicht offengelegt werden. Es sind lediglich wenige ergänzende Angaben in den Konzernanhang aufzunehmen (§ 5 Abs. 5 S. 3 PublG).

Befreiende Offenlegung mit Konzernabschluss nach PublG

Das IDW hat sich mit der Frage befasst, ob ein nach PublG erstellter und ohne Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung offengelegter Konzernabschluss ausreichend für die befreiende Offenlegung ist. Das IDW stützt sich dabei auf einen Umkehrschluss aus § 264 Abs. 4 HGB. Hier gesteht nämlich der Gesetzgeber einem Konzernabschluss nach PublG grundsätzlich befreiende Wirkung zu, soweit auf das Unterlassen bestimmter Anhangangaben gem. § 13 Abs. 3 S. 1 PublG verzichtet wurde. Unschädlich für die Anwendbarkeit von § 264 Abs. 4 HGB sei demnach die Offenlegung ohne Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Im Ergebnis gelangt das IDW zu der Auffassung, dass ein ohne Gewinn- und Verlustrechnung offengelegter Konzernabschluss nach PublG die Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 lit. c) HGB bzw. § 264b Nr. 4 HGB erfüllt.

Grenzen der Gestaltung

Die dargestellte Gestaltung ist begrenzt auf einstufige Konzernstrukturen. Auf Grund der Befreiungsvorschrift des § 291 Abs. 1 HGB ist ein Mutterunternehmen von der Aufstellung eines eigenen Konzernabschlusses nämlich nur befreit, soweit ein übergeordnetes Mutterunternehmen einen Konzernabschluss nach HGB und somit einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung offenlegt. Würde demnach in einem mehrgliedrigen Konzern die Konzernspitze nach PublG veröffentlichen (ohne Konzern- Gewinn – und Verlustrechnung), käme es auf der nachfolgenden Ebene zur verpflichtenden Erstellung und Offenlegung von Teilkonzernabschlüssen nach HGB (inklusive Konzern- Gewinn- und Verlustrechnung).

Fazit

Die Offenlegung der Ertragslage ist seit jeher oftmals unerwünscht. Aus diesem Grund ist die vom IDW diskutierte Fragestellung nicht neu. Allerdings wurde diese bisher in der Literatur kaum diskutiert. Ob allerdings die klare Positionierung des IDW in der Sache einem gerichtlichen Offenlegungsverfahren standhalten wird, bleibt abzuwarten.
 
Der Autor
Sebastian Börger
Steuerberater, Bonn
sebastian.boerger@fgs.de
T 0228/95 94-0
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