Umsatzsteuerliche Neuerungen im BEG III
Der Regierungsentwurf zum BEG III, der in der Sitzung des Bundeskabinetts vom 18. September 2019 beschlossen wurde, sieht u.a. die quartalsmäßige Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer vor. Zugunsten der Existenzgründer wird die originär verpflichtende monatliche Abgabe der Voranmeldung ausgesetzt, soweit die im Einzelfall zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich EUR 7.500 nicht überschreitet. Der temporäre Anwendungszeitraum der neuen Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG (RegE) soll vorerst auf die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 limitiert werden.

Des Weiteren sieht der Entwurf vor, dass die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze von EUR 17.500 auf EUR 22.000 angehoben wird. In der Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrates vom 20. September 2019 hinsichtlich des JStG 2019 ist von einem Betrag in Höhe von EUR 21.400 die Rede, sodass abzuwarten bleibt, wie hoch die Grenze letztendlich angehoben wird. Das Datum des Inkrafttretens dieser Regelung wurde im neuesten Regierungsentwurf auf den 1. Januar 2021 angesetzt.

Im Vergleich zum vorangegangenen Referentenentwurf ist zudem u.a. die geplante Regelung bezüglich der Anhebung der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung von EUR 500.000 auf EUR 600.000 entfallen. Die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. September 2019 zum JStG 2019 sieht diese Änderung weiterhin vor.
 
Der Autor
Rainald Vobbe
StB, Dipl.-Fw., Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern, Bonn
rainald.vobbe@fgs.de
T 0228/95 94-0
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